07. Mai 2021

Austritt aus dem Baumeisterverband: Gilt der GAV Baukader weiter?

Was passiert mit dem Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitgeber aus dem Baumeisterband austritt? Gilt der GAV Baukader weiter? Gilt der schriftliche Arbeitsvertrag? Oder gilt gar etwas ganz anderes? 

 

Sachverhalt 

Das Baukadermitglied verbrachte fast seine ganze berufliche Laufbahn bei einer Bauunternehmung und stieg im Jahre 2002 zum Polier auf. Der schriftliche Arbeitsvertrag wurde nicht angepasst. Zu jenem Zeitpunkt war der Polier Mitglied von Baukader Schweiz und der Arbeitgeber im Baumeisterverband. Kurz darauf trat der Baumeister mit den meisten Baugeschäften der Region aus dem Baumeisterverband aus. Der Polier musste vor und nach dem Austritt die Nichtbetriebsunfallprämien (NBU-Prämien) selbst bezahlen. Der Arbeitgeber zog jedoch auch nach dem Austritt dem Polier die Parifondsbeiträge ab. Im Jahre 2019 trennten sich der Polier und der Baumeister in einer Aufhebungsvereinbarung. Kurz darauf wurde der Polier darauf aufmerksam gemacht, dass die Zahlung der NBU-Prämien durch den Arbeitnehmer dem GAV widerspricht (Art. 14.3 GAV Baukader). Deshalb leitete er Klage über CHF 8‘000 für die unrechtmässigen NBU-Beiträge der letzten fünf Jahre ein.  

Rechtslage 

Ein GAV gilt nur, wenn sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Mitglieder der vertragschliessenden Parteien sind (Art. 357 OR). Für alle Arbeitnehmer gilt ein GAV nur, wenn er allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Der GAV Baukader gilt somit nur zwingend, wenn der Polier Mitglied von Baukader Schweiz oder einer Gewerkschaft, und der Arbeitgeber Mitglied des Baumeisterverbandes ist. Selbstverständlich kann auch zwischen Unorganisierten vereinbart werden, dass der GAV Baukader zur Anwendung gelangen soll. Wenn der GAV Baukader gilt, kommen die Normen des GAV zwingend zur Anwendung, auch wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber etwas anderes vereinbart haben (Art. 357 Abs. 2 OR). Selbst wenn im Arbeitsvertrag steht, der Arbeitnehmer habe die NBU-Beiträge selbst zu zahlen, ist diese Bestimmung nichtig, und der GAV kommt zum Zuge. 

Was gilt nun, wenn ein GAV wegen der Kündigung nicht mehr besteht, oder wenn eine Vertragspartei aus dem Arbeitgeberverband oder Arbeitnehmerverband austritt? Das Bundesgericht hat diese alte Streitfrage entschieden. Es geht davon aus, wenn ein GAV während der Zeit des Arbeitsverhältnisses gegolten habe, gelte der GAV als Teil des Arbeitsvertrages. Der GAV gelte deshalb auch nach der Kündigung des GAV oder nach Austritt aus einem Verband zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter (BGE 130 III 19). Keine weitere Wirkung hat ein GAV nur, wenn explizit vereinbart worden ist, dass die Bestimmungen des GAV dahinfallen. Weil es dafür aber eine Zustimmung beider Vertragsparteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) bedarf, muss solches ausdrücklich vereinbart werden. 

Anwendung auf Sachverhalt 

Vorliegend war deshalb davon auszugehen, dass die Bestimmungen des GAV Baukader auch nach dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Baumeisterverband galten. Auch wenn der Austritt schon über 15 Jahre zurücklag, wurde nie etwas anderes zwischen den Polier und Baumeister vereinbart. Zudem zog der Baumeister jeden Monat die Parifondsbeiträge für den Polier ab. Zusätzlich erklärte der Baumeister in einem Schreiben, die Bestimmungen für Krankentaggeld gemäss GAV als anwendbar. Damit zeigte der Baumeister, dass er nach wie vor gewillt war, sich an den GAV Baukader zu halten.  

Fazit 

Vor der Schlichtungsstelle konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb der Polier beim zuständigen Gericht Klage erhob. Vor der Gerichtsverhandlung bot der Arbeitgeber Hand für eine Lösung, welche der Forderung des Poliers weitgehend entgegenkam. Das Verfahren konnte so ohne weitere Gerichtsverhandlung abgeschlossen werden. 

 

Text: Markus Bischoff, Rechtsanwalt, Rechtsdienst Baukader Schweiz  

Persönlich, rasch und direkt

Sie wollen wissen, wofür wir uns engagieren? Abonnieren Sie unseren Newsletter! Bei Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle von Baukader Schweiz zur Verfügung.

Baukader in Ihrer Nähe

Unsere Sektionen bilden das regionale Netzwerk, fördern die Geselligkeit und stehen für Fragen zur Verfügung.

Newsletter abonnieren