16. Oktober 2020

Coronavirus - das gilt aktuell auf Baustellen

Ein halbes Jahr nach dem Lockdown hat die Schweiz zu einem neuen Alltag gefunden. Der Schutz von Baustellen-Mitarbeitenden muss dennoch jederzeit gewährleistet sein. Das muss Ihr Arbeitgeber jetzt zu Ihrer Sicherheit beachten.
 

Die neue Normalität ist da. Nach wirtschaftlichen Einbussen und unsicherer Prognose wird in vielen Firmen versucht möglichst produktiv zu sein. Das ist gut so, darf aber auf keinen Fall die Sicherheit der Mitarbeitenden gefährden. Um dies zu gewährleisten hat das SECO ein Merkblatt für Arbeitgeber verfasst, das die wichtigsten Grundregeln einfach erklärt.

Schutzmassnahmen sind immer noch gültig

Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Gesundheitsschutz und entsprechende Präventionsmassnahmen für seine Mitarbeitenden gegen COVID-19 am Arbeitsplatz sicher zu stellen. Das bedeutet: Ein Arbeitgeber muss gewährleisten, dass Mitarbeitende die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand jederzeit einhalten können. Kann der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden, so sind Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen. Verantwortlich für die Umsetzung und Auswahl dieser Massnahmen ist der Arbeitgeber.

Wer Symptome hat, bleibt Zuhause

Bei Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit mit oder ohne Fieber, plötzlichem Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Fiebergefühl, Kopf- oder Muskelschmerzen, Magen Darm-Symptomen oder Hautausschlägen sollen Arbeitnehmende zu Hause zu bleiben und ihre Ärztin/ihren Arzt kontaktieren. Keinem Mitarbeitenden wird erlaubt, krank zu arbeiten.

Abstand bleibt oberstes Gebot

Um Ansteckungen möglichst zu vermeiden sollte, wo immer möglich, der Sicherheitsabstand von 1.5 Metern nach wie vor eingehalten werden. Bodenmarkierungen können als Orientierungshilfe zum Abstand einhalten, helfen. Alle Mitarbeitenden müssen zudem regelmässig die Möglichkeit haben, die Hände mit Wasser und Seife zu waschen. Ist dies nicht möglich, muss Händedesinfektionsmittel bereitstehen. Das regelmässige Reinigen von allen Dingen, die häufig von mehreren Personen berührt werden, muss sichergestellt sein. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet die Arbeit so zu organisieren, dass es möglichst wenige Team-Durchmischungen gibt. Wenn es nicht möglich ist die Abstands-Empfehlungen einzuhalten, muss Ihnen der Arbeitgeber die notwendige Schutzausrüstung zur Verfügung stellen (z.B. Masken).

Vollzug, Kontrolle und Hilfe bei Nicht-Einhaltung

Für den Vollzug der Empfehlungen des BAG auf Baustellen und in der Industrie ist die SUVA verantwortlich. Als Mitglied von Baukader Schweiz können Sie sich bei Unsicherheiten und Fragen an die Rechtsberatung von Baukader Schweiz wenden:

Max Forster, Leiter Beratung
Max.Forster@baukader.ch
Tel: 062 205 55 00

BAG: So schützen wir uns

Merkblatt für Arbeitgeber



 

 

Text:  Anita Bucher
Quelle:  Merkblatt für Arbeitgeber, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – Neues Coronavirus, Version vom 24. Juli 2020​

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