Der Bundesrat hat die Zusatzvereinbarung 2019 zum GAV Holzbau auf den 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt. Damit sind die neuen Mindestlöhne für alle dem GAV Holzbau unterstellten Mitarbeitenden ab diesem Zeitpunkt verbindlich. Gehälter, welche noch nicht den neuen Mindestlöhnen entsprechen, sind auf diesen Zeitpunkt hin anzupassen.
Eine generelle Lohnanpassung ist den Mitarbeitenden nicht geschuldet, d.h. Löhne von Mitarbeitenden, die über den neuen Mindestlöhnen liegen, müssen nicht generell um 1.5 % erhöht werden.
Bezüglich der Lernenden ist darauf hinzuweisen, dass die Mindestlöhne, welche zu Lehrbeginn Gültigkeit haben, massgebend sind. Diese Mindestlöhne sind für die gesamte Lehrzeit gültig, d.h. bei bestehenden Lehrverhältnissen muss keine Anpassung an die neuen Mindestlöhne vorgenommen werden, wenn der bezahlte Lohn den Mindestlohnvorgaben bei Lehrantritt entspricht.
Den Bundesratsbeschluss, die Zusatzvereinbarung sowie die aktuellen Lohntabellen finden Sie hier.
Informationsschreiben
Quelle: www.gav-holzbau.ch