Missachtung der gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten ist kein Kavaliersdelikt
Ein im Gleisbau tätiges Unternehmen riskiert durch eine wiederholte und massive Verletzung der gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten neben einer Busse und einem Strafverfahren auch die Schliessung des Betriebes.
Die Gleisbau GmbH führte im Auftrag diverser Bahnunternehmen während rund eines Jahres Bau- und Unterhaltsarbeiten an Gleistrassees durch. Nach Abschluss der Arbeiten führte das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Kontrolle des Betriebs durch und prüfte, ob die Arbeits- und Ruhezeiten gemäss Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) während der einjährigen Gleisbauarbeiten eingehalten wurden. Das AWA fand bei dieser Prüfung heraus, dass die Gleisbau GmbH in zahlreichen Fällen bei mehreren Mitarbeitenden gegen das Arbeitsgesetz verstossen hat. So zeigte die stichprobenweise Prüfung anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen der Arbeitnehmenden mehrfache Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit, welche mit über 70 Stunden teilweise massiv ausfielen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG und Art. 13 ArGV 1, wonach die maximale Arbeitszeit pro Woche 50 Stunden beträgt), sowie der täglichen Arbeitszeit (Art. 10 Abs. 3 ArG, wonach die tägliche Arbeitszeit inkl. Pausen, also die Zeit von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende innert 14 Stunden liegen muss, wenn man also um 06:00 Uhr beginnt, muss spätestens um 20:00 Uhr Feierabend sein) sowie der Dauer der Nachtarbeit (Art. 17a ArG, wonach die tägliche Arbeitszeit nicht länger als neun Stunden betragen darf und Arbeitsbeginn und Arbeitsende inkl. Pausen nicht mehr als zehn Stunden auseinander liegen dürfen). Dazu kam wiederholtes Nichteinhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen (Art. 15 ArG und Art. 18 ArGV 1, wonach grundsätzlich ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden eine Pause von einer Viertelstunde, ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden eine Pause von einer halben Stunde und ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Pause von einer Stunde gemacht werden muss, entsteht zudem vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden, muss zusätzlich eine Viertelstunde Pause gewährt werden) sowie der täglichen Ruhezeit (Art. 15a ArG, wonach pro Tag eine Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden gewährt werden muss). Schliesslich bemängelte das AWA, dass zwei Arbeitnehmende entgegen Art. 21 Abs. 1 ArG, wonach pro Woche mindestens ein freier Halbtag zu gewähren ist, an acht Tagen in Folge gearbeitet haben.
Das AWA verlangte von der Gleisbau GmbH daher, künftig die Bestimmungen des Arbeitsgesetztes einzuhalten und drohte ihr im Widerhandlungsfall eine Busse (Art. 51 ArG) sowie die Schliessung des Betriebes an (Art. 52 ArG). Zudem machte das AWA der Gleisbau GmbH klar, sollten die Arbeits- und Ruhezeiten weiterhin nicht eingehalten, eine Strafanzeige gegen die Gleisbau GmbH gemacht wird. (angelehnt an das Urteil des Verwaltungsgericht Zürich VB.2015.00014).